Schliesslich erschliesst sich der Kammer auch nicht, inwiefern die durch die Beschuldigte vorgebrachten sogenannten äusseren Einflüsse wie insbesondere kulturelle Unterschiede bzw. die kulturelle und sprachliche Prägung der Beschuldigten die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen vermögen sollten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abstellt und demnach zum gleichen Beweisergebnis gelangt wie die Vorinstanz, auf deren Ausführungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 195f., S. 19f. der Entscheidbegründung).