Zudem ist anzumerken, dass D.________ zum Kernsachverhalt keine Angaben machen konnte und seinen Aussagen deshalb ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Schliesslich erschliesst sich der Kammer auch nicht, inwiefern die durch die Beschuldigte vorgebrachten sogenannten äusseren Einflüsse wie insbesondere kulturelle Unterschiede bzw. die kulturelle und sprachliche Prägung der Beschuldigten die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen vermögen sollten.