Seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind zwar weniger genau und insbesondere auch weniger belastend, was jedoch mit Blick auf den Zeitablauf und die Anwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ohne weiteres nachvollziehbar ist. Zudem ist anzumerken, dass D.________ zum Kernsachverhalt keine Angaben machen konnte und seinen Aussagen deshalb ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt.