Die Art der festgestellten Beschädigungen lässt sich zudem augenscheinlich mit der Schilderung des Vorfalls durch die Privatklägerin erklären. Die weiter durch die Beschuldigte vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen von D.________ stellen bei genauer Betrachtung gar keine solchen dar. Seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind zwar weniger genau und insbesondere auch weniger belastend, was jedoch mit Blick auf den Zeitablauf und die Anwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung ohne weiteres nachvollziehbar ist.