6 schädigungen zu sehen ist, handelt es sich bei den beschädigten Schranktüren um keine sonderlich massiven Einrichtungen; vielmehr wirkt das Mobiliar eher leicht und fragil (vgl. insbesondere pag. 11). Eine Beschädigung ist demnach auch durch eine körperlich eher schwächere Frau ohne weiteres denkbar. Dies umso mehr, als die Beschuldigte den Laptop offenbar mit Schwung durch den Salon geworfen hat. Die Art der festgestellten Beschädigungen lässt sich zudem augenscheinlich mit der Schilderung des Vorfalls durch die Privatklägerin erklären.