Dieses nachträgliche Anpassen ihrer Aussagen wirkt stark nach einer nachgeschobenen Schutzbehauptung angesichts der Tatsache, dass sie hierzu anfänglich eindeutig nicht die Wahrheit gesagt hat, was wiederum als starkes Indiz für ihre Schuld gewertet werden muss. Auch das durch die Beschuldigte geäusserte Argument, sie wäre aufgrund ihrer körperlichen Kräfte gar nicht dazu in der Lage gewesen, die festgestellten Beschädigungen zu verursachen, ist wenig überzeugend. Wie auf den Fotografien der Be-