Dies musste auch der Beschuldigten bewusst geworden sein, weswegen sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, ihr Handy habe sich in einer Tasche befunden und sie habe die Anrufe der Polizei deshalb nicht gehört. Dieses nachträgliche Anpassen ihrer Aussagen wirkt stark nach einer nachgeschobenen Schutzbehauptung angesichts der Tatsache, dass sie hierzu anfänglich eindeutig nicht die Wahrheit gesagt hat, was wiederum als starkes Indiz für ihre Schuld gewertet werden muss.