4). Fest steht zudem, dass die Beschuldigte um ca. 19.00 Uhr den Salon betreten und wenig später wieder verlassen hat, womit in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass sie sich um 19.30 Uhr – wie durch sie ursprünglich geltend gemacht – bereits schlafend im Bett befunden habe (vgl. pag. 19). Ihre Angaben in diesem Punkt sind damit nachweislich falsch. Dies musste auch der Beschuldigten bewusst geworden sein, weswegen sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte, ihr Handy habe sich in einer Tasche befunden und sie habe die Anrufe der Polizei deshalb nicht gehört.