Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist ausgeschlossen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Telefonanrufe bereits geschlafen hat, zumal sie zuerst noch den Heimweg nach Solothurn zurücklegen musste. Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten sind die Zeitangaben im Polizeirapport zudem insofern irrelevant, als feststeht, dass die Polizei erstmals um 19.30 Uhr versucht hat, die Beschuldigte zu erreichen (pag. 4).