Zwar betrifft die Frage, weshalb die Beschuldigte nicht auf die Telefonanrufe durch die Polizei reagiert hat, effektiv nicht das Kerngeschehen. Hingegen sind auch die Aussagen rund um das Kerngeschehen beachtlich, zumal hier ein direkter Zusammenhang zu den vorgeworfenen Vorfällen besteht und – da die Beschuldigte den Vorwurf pauschal bestreitet – eine Analyse ihrer Aussagen zum Kernsachverhalt nicht möglich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist ausgeschlossen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Telefonanrufe bereits geschlafen hat, zumal sie zuerst noch den Heimweg nach Solothurn zurücklegen musste.