Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Telefonats der Polizei an die Beschuldigte auch unter Berücksichtigung der durch sie geäusserten Argumente überzeugend sind. Die Beschuldigte bringt vor, dass sie lediglich ungefähre Zeitangaben gemacht habe und dieser Sachverhaltspunkt ohnehin nicht relevant sei. Zwar betrifft die Frage, weshalb die Beschuldigte nicht auf die Telefonanrufe durch die Polizei reagiert hat, effektiv nicht das Kerngeschehen.