Wäre die Schilderung der Beschuldigten zutreffend, würde dies bedeuten, dass die Privatklägerin selber ihr eigenes Natel und den Laptop zerstört hätte ausschliesslich in der boshaften Absicht, diese Sachbeschädigungen anschliessend der Beschuldigten in die Schuhe zu schieben, was wenig wahrscheinlich erscheint. Im Folgenden sind auf die durch die Beschuldigte vorgebrachten neuen Argumente einzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Telefonats der Polizei an die Beschuldigte auch unter Berücksichtigung der durch sie geäusserten Argumente überzeugend sind.