Für letzteres sind allerdings schlicht keine Gründe ersichtlich. Auch die Beschuldigte vermag kein solches Motiv aufzuzeigen. Demgegenüber verfügte die Beschuldigte, welche über den Verlauf des Gesprächs mit der Privat- und mit der Strafklägerin äusserst enttäuscht und verärgert war, über ein offensichtliches Motiv für eine Sachbeschädigung. Wäre die Schilderung der Beschuldigten zutreffend, würde dies bedeuten, dass die Privatklägerin selber ihr eigenes Natel und den Laptop zerstört hätte ausschliesslich in der boshaften Absicht, diese Sachbeschädigungen anschliessend der Beschuldigten in die Schuhe zu schieben, was wenig wahrscheinlich erscheint.