5 gerin telefoniert hatte. Vielmehr gab sie lediglich an, dass sie – als sie bemerkt habe, dass die Privatklägerin nicht bereit gewesen sei, ihr irgendwie entgegenzukommen – diese beleidigt habe und dann gegangen sei (pag. 145). Es sind daher nach Ansicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, nicht vollumfänglich auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen. Dies umso mehr, als die polizeilich festgestellten Sachbeschädigungen nur die Beschuldigte oder die Privatklägerin selber begangen haben kann. Für letzteres sind allerdings schlicht keine Gründe ersichtlich.