Nach allem, was damals passiert ist, muss die Beschuldigte noch klar gewusst haben, dass sich der Vorfall am Abend abgespielt hat. Das Konsultieren ihrer Agenda kann nach Ansicht der Kammer daher nur ein Ausweichmanöver darstellen, welches die angebliche Bedeutungslosigkeit des Vorfalls für die Beschuldigte betonen sollte. Weiter fällt auch auf, dass die Beschuldigte den Vorfall im Gegensatz zur Privatklägerin nur äusserst knapp schilderte; es ist offensichtlich, dass sie keine detaillierten Angaben dazu machen wollte. So verschwieg sie beispielsweise anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie mit dem Natel der Privatklägerin noch mit der Strafklä-