Wenig überzeugend ist insbesondere, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr gewusst haben will, ob sich der Vorfall am Abend zugetragen hat, und sie zur Beantwortung der Frage zuerst ihre Agenda konsultieren musste. Diese Unsicherheit der Beschuldigten ist insbesondere deshalb merkwürdig, weil sie noch kurz zuvor angab, dass sie bereits geschlafen habe, als die Polizei sie zu erreichen versucht habe (pag. 19). Diese Aussage ist klar falsch, wie nachfolgend noch zu belegen sein wird. Nach allem, was damals passiert ist, muss die Beschuldigte noch klar gewusst haben, dass sich der Vorfall am Abend abgespielt hat.