Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Beschuldigte zu den Geschehnissen rund um den Kernsachverhalt – insbesondere zur Frage der Telefonanrufe durch die Polizei – widersprüchliche bzw. falsche Angaben gemacht hat, was insgesamt gegen ihre Sachverhaltsdarstellung spricht. Wenig überzeugend ist insbesondere, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr gewusst haben will, ob sich der Vorfall am Abend zugetragen hat, und sie zur Beantwortung der Frage zuerst ihre Agenda konsultieren musste.