Den Aussagen der Beschuldigten kommt damit gegenüber den Aussagen der Privatklägerin eine eher untergeordnete Bedeutung zu, ist eine Würdigung ihrer Aussagen zum Kernsachverhalt daher gar nicht möglich. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Beschuldigte zu den Geschehnissen rund um den Kernsachverhalt – insbesondere zur Frage der Telefonanrufe durch die Polizei – widersprüchliche bzw. falsche Angaben gemacht hat, was insgesamt gegen ihre Sachverhaltsdarstellung spricht.