Die Beschuldigte habe ausserdem noch ausserhalb des Coiffeursalons auf den Boden «geschuttet». Solche Details können nach Ansicht der Kammer nicht einfach durch die Privatklägerin erfunden worden sein und stellen damit weitere Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben dar. Die Beschuldigte bestreitet den Vorfall pauschal und macht demzufolge keine Angaben zum vorgeworfenen Kernsachverhalt. Den Aussagen der Beschuldigten kommt damit gegenüber den Aussagen der Privatklägerin eine eher untergeordnete Bedeutung zu, ist eine Würdigung ihrer Aussagen zum Kernsachverhalt daher gar nicht möglich.