Ihre Schilderung, dass die Beschuldigte das Natel nach dem Gespräch zu Boden geworfen habe, ist deshalb sachlogisch und überzeugend. Als weiteres Realitätskriterium ist zu werten, dass die Privatklägerin in freier Erzählung ausführliche Angaben machte und auch Details schilderte. So gab sie an, dass in Folge des Ausrasters der Beschuldigten alle Haare, welche sich im Waschbecken befunden hätten, auf den Boden gefallen seien. Die Beschuldigte habe ausserdem noch ausserhalb des Coiffeursalons auf den Boden «geschuttet».