Die Privatklägerin schilderte den Vorfall ausführlich, nachvollziehbar, in sich logisch und widerspruchsfrei. Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass sie mit ihrem eigenen Natel die Chefin angerufen habe, da diese die Anrufe der Beschuldigten nicht mehr entgegengenommen habe. Sie legte damit plausibel dar, wie die Beschuldigte in den Besitz ihres Natels gekommen ist und dieses anschliessend zerstören konnte (pag. 25). Ihre Schilderung, dass die Beschuldigte das Natel nach dem Gespräch zu Boden geworfen habe, ist deshalb sachlogisch und überzeugend.