Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher – insbesondere mit Blick auf die wenigen durch die Beschuldigte geäusserten Kritikpunkte – als Ergänzung der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung: Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und weisen zahlreiche Realitätskriterien auf, weswegen vollumfänglich auf diese abgestellt werden kann. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall ausführlich, nachvollziehbar, in sich logisch und widerspruchsfrei.