4 Beweiswürdigung der Vorinstanz konkret fehlerhaft ist. Es kann daher vollumfänglich auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren sich die Kammer anschliesst (pag. 190 ff., S. 14-20 der Entscheidbegründung). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher – insbesondere mit Blick auf die wenigen durch die Beschuldigte geäusserten Kritikpunkte – als Ergänzung der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung: Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt