10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutreffend dargelegt, auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 181 ff., S. 5-12 der Entscheidbegründung). 11. Würdigung durch die Kammer Die Beschuldigte bringt pauschal Rechtfertigungen bzw. Argumente vor, weswegen die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen nicht beachtlich sein sollen. Sie erachtet zudem die Aussagen der Privatklägerin als widersprüchlich, kann jedoch keine konkreten Widersprüche benennen. Die Vorbringen der Beschuldigten überzeugen nicht. Sie vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die