9. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte macht zusammengefasst insbesondere geltend, dass aus ihren Angaben bezüglich der polizeilichen Telefonanrufe nach dem Vorfall nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden könne, da sie lediglich ungefähre Zeitangaben gemacht habe. Die Aussagen der Privatklägerin und von D.________ seien zudem widersprüchlich. Weiter wäre sie aufgrund ihrer körperlichen Kräfte gar nicht in der Lage gewesen, einen Schaden wie den vorgefundenen zu verursachen. Dass auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werde, stelle eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo dar (pag. 255 ff.).