hätten glaubhafte Angaben gemacht, wobei sie sich jedoch zum angeklagten Kernsachverhalt nicht hätten äussern können. Demgegenüber habe sich die Beschuldigte in Widersprüche verwickelt, kein Motiv für eine allfällige Täterschaft der Privatklägerin aufzeigen können und kein Bedürfnis gezeigt, ihre Unschuld darzulegen, was untypisch sei. Der angeklagte Sachverhalt habe demnach als erwiesen zu gelten.