8. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen sei, welche den Vorfall gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert habe. Auch die Strafklägerin und der Kunde D.________ hätten glaubhafte Angaben gemacht, wobei sie sich jedoch zum angeklagten Kernsachverhalt nicht hätten äussern können.