7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Abend des 10. Dezembers 2013 den Coiffeursalon der Strafklägerin aufsuchte und sich bei der Privatklägerin über die erbrachte Leistung beschwerte. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Beschuldigte mit dem Natel der Privatklägerin mit C.________, der Eigentümerin des Coiffeursalons, sprach. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt jedoch bestritten. So insbesondere, ob die Beschuldigte das iPhone, den Laptop, die Schranktüren sowie den Coiffeurstuhl beschädigt hat.