Das Urteil darf aufgrund der fehlenden (Anschluss)-Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie durch die Privatklägerin und Strafklägerin nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung