5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat zufolge der vollumfänglichen Berufung über den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung sowie über die Strafzumessung zu befinden. Weiter sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilklage zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil darf aufgrund der fehlenden (Anschluss)-Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie durch die Privatklägerin und Strafklägerin nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert werden;