Dieses Gesuch wies die Verfahrensleitung am 12. April 2016 ab und forderte die Beschuldigte erneut zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 252f.), welche schliesslich am 25. April 2016 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern einging (pag. 255 ff.). Am 25. April 2016 gewährte die Verfahrensleitung der Privatklägerin und der Strafklägerin Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (pag. 260f.). Diese Gelegenheit nahm die Strafklägerin