Da sich keine der Parteien innert Frist hat vernehmen lassen, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. März 2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte zur Begründung der Berufung auf (pag. 241f.). Mit Schreiben vom 8. April 2016 beantragte die Beschuldigte mit Blick auf ihre kommenden Lehrabschlussprüfungen sinngemäss, das Verfahren sei vorübergehend zu sistieren (pag. 249). Dieses Gesuch wies die Verfahrensleitung am 12. April 2016 ab und forderte die Beschuldigte erneut zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag.