Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab, da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Mit gleicher Verfügung wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 235 ff.). Da sich keine der Parteien innert Frist hat vernehmen lassen, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. März 2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldigte zur Begründung der Berufung auf (pag.