Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2016 Gelegenheit gewährt wurde, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 228f.), teilte die Generalstaatsanwaltschaft am 2. Februar 2016 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 233). Die Privatklägerin sowie die Strafklägerin haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab, da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege.