2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 30. Oktober 2015 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 209). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 26. Januar 2016 erklärte die Beschuldigte die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 225f.). Mit gleichem Schreiben stellte die Beschuldigte den Antrag, es sei ihr ein amtlicher Verteidiger beizuordnen. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2016 Gelegenheit gewährt wurde, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag.