Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 10 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. November 2016 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________, Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und B.________ Straf- und Zivilklägerin und C.________ Strafklägerin Gegenstand Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 21.10.2015 (PEN 2015 475) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 21. Oktober 2015 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) der Sachbeschädigung, begangen am 10. Dezember 2012 in Bern zum Nachteil der C.________ (nachfolgend Strafklägerin) sowie zum Nachteil von B.________ schuldig und verurteilte sie in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend CHF 800.00. Den Vollzug der Geldstrafe schob das Gericht unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren auf. Weiter wurde die Beschuldigte zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 verurteilt, wobei die Ersatzfreiheits- strafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. Schliesslich wurde die Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 899.95 Schadenersatz an B.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend Privatklägerin) sowie zur Tra- gung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘520.60 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) verurteilt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte am 30. Oktober 2015 form- und frist- gerecht die Berufung an (pag. 209). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 26. Januar 2016 erklärte die Beschuldigte die vollumfäng- liche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 225f.). Mit gleichem Schreiben stellte die Beschuldigte den Antrag, es sei ihr ein amtlicher Verteidiger beizuord- nen. Nachdem den Parteien mit Verfügung vom 29. Januar 2016 Gelegenheit ge- währt wurde, Anschlussberufung zu erklären oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (pag. 228f.), teilte die Generalstaatsanwaltschaft am 2. Februar 2016 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 233). Die Privatklägerin sowie die Strafklägerin haben sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 wies die Verfahrensleitung das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Verteidigung ab, da kein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Mit gleicher Verfügung wurde die Durchführung des schriftlichen Verfah- rens in Aussicht gestellt (pag. 235 ff.). Da sich keine der Parteien innert Frist hat vernehmen lassen, ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 15. März 2015 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Beschuldig- te zur Begründung der Berufung auf (pag. 241f.). Mit Schreiben vom 8. April 2016 beantragte die Beschuldigte mit Blick auf ihre kommenden Lehrabschlussprüfun- gen sinngemäss, das Verfahren sei vorübergehend zu sistieren (pag. 249). Dieses Gesuch wies die Verfahrensleitung am 12. April 2016 ab und forderte die Beschul- digte erneut zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung auf (pag. 252f.), welche schliesslich am 25. April 2016 fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern einging (pag. 255 ff.). Am 25. April 2016 gewährte die Verfahrenslei- tung der Privatklägerin und der Strafklägerin Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme (pag. 260f.). Diese Gelegenheit nahm die Strafklägerin 2 am 27. April 2016 (pag. 264) wahr; die Privatklägerin hat sich hingegen nicht ver- nehmen lassen. Die Beschuldigte duplizierte daraufhin mit Eingabe vom 7. Juni 2016 (pag. 269). Die Privatklägerin reichte ihre Replik am 19. Juni 2016 ein, wor- aufhin der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 1. Juli 2016 als geschlossen erach- tet wurde (pag. 277f.). 3. Anträge der Parteien Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 stellte die Beschuldigte folgende Anträge (pag. 225): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern soll vollumfänglich aufgehoben werden. 2. Ich beantrage vollumfänglich freigesprochen zu werden. 3. Ich beantrage, dass die Gerichtskosten vom gesamten Verfahren nicht mir aufgelastet werden. Die Privatklägerin sowie die Strafklägerin beantragten ihrerseits sinngemäss die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 264 und 275). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 (pag. 236) wurden von Amtes wegen ein ak- tueller Strafregisterauszug (pag. 247) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten (pag. 245f.) eingeholt. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat zufolge der vollumfänglichen Berufung über den Schuldspruch wegen Sachbeschädigung sowie über die Strafzumessung zu befinden. Weiter sind auch die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Zivilklage zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil darf aufgrund der fehlenden (Anschluss)-Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft sowie durch die Privat- klägerin und Strafklägerin nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abgeändert wer- den; es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl (Anklage) Gemäss Strafbefehl vom 10. Juni 2015, der vorliegend als Anklage dient, wird der Beschuldigten Sachbeschädigung z.N. der Privatklägerin und der Strafklägerin vor- geworfen. Die Beschuldigte soll am 10. Dezember 2013 den Coiffeursalon der Strafklägerin betreten haben, um sich über eine vorgängig durch die Privatklägerin ausgeführte Arbeit zu beschweren. Die Privatklägerin soll daraufhin ihre Chefin, C.________ angerufen haben, da die Beschuldigte mit dieser habe sprechen wol- len. Als der Beschuldigten erklärt worden sei, dass ihr weder das Geld zurücker- stattet werde noch ihre Haare neu gemacht würden, soll diese das Mobiltelefon der Privatklägerin zu Boden und den sich im Coiffeursalon befindlichen Laptop quer durch das Geschäft geworfen haben. Dadurch seien das iPhone der Privatklägerin 3 und der Laptop sowie die Türen an einem Schrank und ein Coiffeurstuhl beschädigt worden. Der Strafklägerin soll dadurch ein Schaden von CHF 4‘000.00 und der Pri- vatklägerin ein Schaden von CHF 899.00 entstanden sein (pag. 110f.). 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass die Beschuldigte am Abend des 10. Dezembers 2013 den Coiffeursalon der Strafklägerin aufsuchte und sich bei der Privatklägerin über die erbrachte Leistung beschwerte. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Beschuldigte mit dem Natel der Privatklägerin mit C.________, der Eigentümerin des Coiffeursa- lons, sprach. Im Übrigen ist der angeklagte Sachverhalt jedoch bestritten. So ins- besondere, ob die Beschuldigte das iPhone, den Laptop, die Schranktüren sowie den Coiffeurstuhl beschädigt hat. 8. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der ihr vorliegenden Beweismittel zum Schluss, dass auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin abzustellen sei, welche den Vorfall gleichbleibend und widerspruchsfrei geschildert habe. Auch die Strafklägerin und der Kunde D.________ hätten glaubhafte Angaben gemacht, wo- bei sie sich jedoch zum angeklagten Kernsachverhalt nicht hätten äussern können. Demgegenüber habe sich die Beschuldigte in Widersprüche verwickelt, kein Motiv für eine allfällige Täterschaft der Privatklägerin aufzeigen können und kein Bedürf- nis gezeigt, ihre Unschuld darzulegen, was untypisch sei. Der angeklagte Sachver- halt habe demnach als erwiesen zu gelten. 9. Vorbringen der Beschuldigten Die Beschuldigte macht zusammengefasst insbesondere geltend, dass aus ihren Angaben bezüglich der polizeilichen Telefonanrufe nach dem Vorfall nichts zu ihren Ungunsten abgeleitet werden könne, da sie lediglich ungefähre Zeitangaben ge- macht habe. Die Aussagen der Privatklägerin und von D.________ seien zudem widersprüchlich. Weiter wäre sie aufgrund ihrer körperlichen Kräfte gar nicht in der Lage gewesen, einen Schaden wie den vorgefundenen zu verursachen. Dass auf die Angaben der Privatklägerin abgestellt werde, stelle eine Verletzung des Grund- satzes in dubio pro reo dar (pag. 255 ff.). 10. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel zutref- fend dargelegt, auf ihre Ausführungen wird verwiesen (pag. 181 ff., S. 5-12 der Entscheidbegründung). 11. Würdigung durch die Kammer Die Beschuldigte bringt pauschal Rechtfertigungen bzw. Argumente vor, weswegen die durch die Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in ihren Aussagen nicht be- achtlich sein sollen. Sie erachtet zudem die Aussagen der Privatklägerin als wider- sprüchlich, kann jedoch keine konkreten Widersprüche benennen. Die Vorbringen der Beschuldigten überzeugen nicht. Sie vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die 4 Beweiswürdigung der Vorinstanz konkret fehlerhaft ist. Es kann daher vollumfäng- lich auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, deren sich die Kammer anschliesst (pag. 190 ff., S. 14-20 der Ent- scheidbegründung). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich daher – insbe- sondere mit Blick auf die wenigen durch die Beschuldigte geäusserten Kritikpunkte – als Ergänzung der überzeugenden vorinstanzlichen Beweiswürdigung: Wie bereits durch die Vorinstanz festgestellt, sind die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft und weisen zahlreiche Realitätskriterien auf, weswegen vollumfänglich auf diese abgestellt werden kann. Die Privatklägerin schilderte den Vorfall ausführ- lich, nachvollziehbar, in sich logisch und widerspruchsfrei. Anlässlich der ersten Einvernahme gab die Privatklägerin an, dass sie mit ihrem eigenen Natel die Che- fin angerufen habe, da diese die Anrufe der Beschuldigten nicht mehr entgegenge- nommen habe. Sie legte damit plausibel dar, wie die Beschuldigte in den Besitz ih- res Natels gekommen ist und dieses anschliessend zerstören konnte (pag. 25). Ih- re Schilderung, dass die Beschuldigte das Natel nach dem Gespräch zu Boden geworfen habe, ist deshalb sachlogisch und überzeugend. Als weiteres Realitäts- kriterium ist zu werten, dass die Privatklägerin in freier Erzählung ausführliche An- gaben machte und auch Details schilderte. So gab sie an, dass in Folge des Aus- rasters der Beschuldigten alle Haare, welche sich im Waschbecken befunden hät- ten, auf den Boden gefallen seien. Die Beschuldigte habe ausserdem noch ausser- halb des Coiffeursalons auf den Boden «geschuttet». Solche Details können nach Ansicht der Kammer nicht einfach durch die Privatklägerin erfunden worden sein und stellen damit weitere Indizien für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben dar. Die Beschuldigte bestreitet den Vorfall pauschal und macht demzufolge keine An- gaben zum vorgeworfenen Kernsachverhalt. Den Aussagen der Beschuldigten kommt damit gegenüber den Aussagen der Privatklägerin eine eher untergeordne- te Bedeutung zu, ist eine Würdigung ihrer Aussagen zum Kernsachverhalt daher gar nicht möglich. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Beschuldig- te zu den Geschehnissen rund um den Kernsachverhalt – insbesondere zur Frage der Telefonanrufe durch die Polizei – widersprüchliche bzw. falsche Angaben ge- macht hat, was insgesamt gegen ihre Sachverhaltsdarstellung spricht. Wenig über- zeugend ist insbesondere, dass die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr gewusst haben will, ob sich der Vorfall am Abend zugetragen hat, und sie zur Beantwortung der Frage zuerst ihre Agenda konsultieren musste. Diese Unsicherheit der Beschuldigten ist insbesondere des- halb merkwürdig, weil sie noch kurz zuvor angab, dass sie bereits geschlafen habe, als die Polizei sie zu erreichen versucht habe (pag. 19). Diese Aussage ist klar falsch, wie nachfolgend noch zu belegen sein wird. Nach allem, was damals pas- siert ist, muss die Beschuldigte noch klar gewusst haben, dass sich der Vorfall am Abend abgespielt hat. Das Konsultieren ihrer Agenda kann nach Ansicht der Kam- mer daher nur ein Ausweichmanöver darstellen, welches die angebliche Bedeu- tungslosigkeit des Vorfalls für die Beschuldigte betonen sollte. Weiter fällt auch auf, dass die Beschuldigte den Vorfall im Gegensatz zur Privatklägerin nur äusserst knapp schilderte; es ist offensichtlich, dass sie keine detaillierten Angaben dazu machen wollte. So verschwieg sie beispielsweise anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass sie mit dem Natel der Privatklägerin noch mit der Strafklä- 5 gerin telefoniert hatte. Vielmehr gab sie lediglich an, dass sie – als sie bemerkt ha- be, dass die Privatklägerin nicht bereit gewesen sei, ihr irgendwie entgegenzu- kommen – diese beleidigt habe und dann gegangen sei (pag. 145). Es sind daher nach Ansicht der Kammer keine Gründe ersichtlich, nicht vollum- fänglich auf die glaubhaften Angaben der Privatklägerin abzustellen. Dies umso mehr, als die polizeilich festgestellten Sachbeschädigungen nur die Beschuldigte oder die Privatklägerin selber begangen haben kann. Für letzteres sind allerdings schlicht keine Gründe ersichtlich. Auch die Beschuldigte vermag kein solches Motiv aufzuzeigen. Demgegenüber verfügte die Beschuldigte, welche über den Verlauf des Gesprächs mit der Privat- und mit der Strafklägerin äusserst enttäuscht und verärgert war, über ein offensichtliches Motiv für eine Sachbeschädigung. Wäre die Schilderung der Beschuldigten zutreffend, würde dies bedeuten, dass die Privat- klägerin selber ihr eigenes Natel und den Laptop zerstört hätte ausschliesslich in der boshaften Absicht, diese Sachbeschädigungen anschliessend der Beschuldig- ten in die Schuhe zu schieben, was wenig wahrscheinlich erscheint. Im Folgenden sind auf die durch die Beschuldigte vorgebrachten neuen Argumente einzugehen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen der Vorinstanz zum Zeitpunkt des Telefonats der Polizei an die Beschuldigte auch unter Berücksichti- gung der durch sie geäusserten Argumente überzeugend sind. Die Beschuldigte bringt vor, dass sie lediglich ungefähre Zeitangaben gemacht habe und dieser Sachverhaltspunkt ohnehin nicht relevant sei. Zwar betrifft die Frage, weshalb die Beschuldigte nicht auf die Telefonanrufe durch die Polizei reagiert hat, effektiv nicht das Kerngeschehen. Hingegen sind auch die Aussagen rund um das Kerngesche- hen beachtlich, zumal hier ein direkter Zusammenhang zu den vorgeworfenen Vor- fällen besteht und – da die Beschuldigte den Vorwurf pauschal bestreitet – eine Analyse ihrer Aussagen zum Kernsachverhalt nicht möglich ist. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, ist ausgeschlossen, dass die Beschuldigte zum Zeitpunkt der Telefonanrufe bereits geschlafen hat, zumal sie zuerst noch den Heimweg nach Solothurn zurücklegen musste. Entgegen den Ausführungen der Beschuldigten sind die Zeitangaben im Polizeirapport zudem insofern irrelevant, als feststeht, dass die Polizei erstmals um 19.30 Uhr versucht hat, die Beschuldigte zu erreichen (pag. 4). Fest steht zudem, dass die Beschuldigte um ca. 19.00 Uhr den Salon be- treten und wenig später wieder verlassen hat, womit in jedem Fall ausgeschlossen werden kann, dass sie sich um 19.30 Uhr – wie durch sie ursprünglich geltend ge- macht – bereits schlafend im Bett befunden habe (vgl. pag. 19). Ihre Angaben in diesem Punkt sind damit nachweislich falsch. Dies musste auch der Beschuldigten bewusst geworden sein, weswegen sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung vorbrachte, ihr Handy habe sich in einer Tasche befunden und sie habe die Anrufe der Polizei deshalb nicht gehört. Dieses nachträgliche Anpassen ihrer Aussagen wirkt stark nach einer nachgeschobenen Schutzbehauptung angesichts der Tatsache, dass sie hierzu anfänglich eindeutig nicht die Wahrheit gesagt hat, was wiederum als starkes Indiz für ihre Schuld gewertet werden muss. Auch das durch die Beschuldigte geäusserte Argument, sie wäre aufgrund ihrer körperlichen Kräfte gar nicht dazu in der Lage gewesen, die festgestellten Beschä- digungen zu verursachen, ist wenig überzeugend. Wie auf den Fotografien der Be- 6 schädigungen zu sehen ist, handelt es sich bei den beschädigten Schranktüren um keine sonderlich massiven Einrichtungen; vielmehr wirkt das Mobiliar eher leicht und fragil (vgl. insbesondere pag. 11). Eine Beschädigung ist demnach auch durch eine körperlich eher schwächere Frau ohne weiteres denkbar. Dies umso mehr, als die Beschuldigte den Laptop offenbar mit Schwung durch den Salon geworfen hat. Die Art der festgestellten Beschädigungen lässt sich zudem augenscheinlich mit der Schilderung des Vorfalls durch die Privatklägerin erklären. Die weiter durch die Beschuldigte vorgebrachten Widersprüche in den Aussagen von D.________ stellen bei genauer Betrachtung gar keine solchen dar. Seine Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind zwar weniger genau und insbesondere auch weniger belastend, was jedoch mit Blick auf den Zeitablauf und die Anwesenheit der Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung ohne weiteres nachvollziehbar ist. Zudem ist anzumerken, dass D.________ zum Kernsachverhalt keine Angaben machen konnte und seinen Aussagen des- halb ohnehin nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Schliesslich erschliesst sich der Kammer auch nicht, inwiefern die durch die Be- schuldigte vorgebrachten sogenannten äusseren Einflüsse wie insbesondere kultu- relle Unterschiede bzw. die kulturelle und sprachliche Prägung der Beschuldigten die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Zweifel zu ziehen vermögen sollten. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Kammer vollumfänglich auf die Aus- sagen der Privatklägerin abstellt und demnach zum gleichen Beweisergebnis ge- langt wie die Vorinstanz, auf deren Ausführungen an dieser Stelle vollumfänglich verwiesen werden kann (pag. 195f., S. 19f. der Entscheidbegründung). III. Rechtliche Würdigung Der Sachbeschädigung macht sich schuldig, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der Sachbeschädi- gung zutreffend dargelegt, darauf wird verwiesen (pag. 197f., S. 21f. der Ent- scheidbegründung). Die Prozessvoraussetzung des Strafantrags liegt vor (vgl. Art. 144 Abs. 1 StGB und pag. 15f.). Indem die Beschuldigte das iPhone der Privatklägerin sowie den Laptop und das Mobiliar der Strafklägerin gänzlich unbrauchbar machte bzw. mittels Be- schädigung in seiner Funktionsweise einschränkte, hat sie bewegliche Sachen, an denen ein fremdes Eigentumsrecht bestand, zerstört bzw. beschädigt. Der objekti- ve Tatbestand ist daher erfüllt. Die Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich; ihr war bewusst, dass sich die Gegenstände, welche sie zerstört bzw. beschädigt hat, in fremdem Eigentum befanden. Der subjektive Tatbestand ist da- her ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine vor- handen. Die Beschuldigte hat sich daher der Sachbeschädigung zum Nachteil der 7 Strafklägerin (im Deliktsbetrag von rund CHF 4‘000.00) sowie der Privatklägerin (im Deliktsbetrag von CHF 899.95) schuldig gemacht. IV. Strafzumessung 12. Allgemeines / Strafrahmen / Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend dargelegt. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (pag. 199, S. 23 der Entscheidbegründung). Der Strafrahmen der Sachbeschädigung beträgt Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren. Von Gesetzes wegen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich die Verhängung einer Geldstrafe in Betracht. 13. Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut des Tatbestands der Sachbeschädigung ist das fremde Ei- gentum und damit das Vermögen. Der Deliktsbetrag liegt insgesamt bei knapp CHF 5‘000.00, weswegen die Verletzung des geschützten Rechtsguts eher gering wiegt, auch wenn angesichts dieser Summe klarerweise nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden kann. Auch unter Berücksichtigung der Art und Weise der Tatbegehung, welche nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinausgeht, ist von ei- nem leichten Verschulden auszugehen. Zur subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass die Beschuldigte aus Verär- gerung über das Ergebnis der vorgängig erfolgten Coiffeurarbeit sowie über den Verlauf des Gesprächs mit der Strafklägerin und der Privatklägerin handelte. Dass sie aus persönlicher Verärgerung über ein unliebsames Gesprächsergebnis derart agierte, weist auf eine äusserst geringe Frustrationstoleranz hin. Die nichtigen Be- weggründe, welche zu den strafbaren Handlungen geführt haben, haben sich ver- schuldenserhöhend auszuwirken. Dennoch ist unter Berücksichtigung sämtlicher Tatkomponenten von einem leichten Verschulden und damit von einer verschul- densangemessenen Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten auszugehen. 14. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann ebenfalls vollumfänglich auf die Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 200f., S. 24f. der Entscheidbegrün- dung). Die finanziellen und persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht verändert (pag. 245f.). Die Beschuldigte ist auch vor oberer Instanz nicht geständig oder einsichtig, weswegen ihr kein soge- nannter Geständnisrabatt gewährt werden kann. Die Täterkomponente ist daher neutral zu werten und es bleibt bei einer Einsatzstrafe von 25 Strafeinheiten. 8 15. Tagessatzhöhe Die Tagessatzhöhe von CHF 40.00 wird mit Verweis auf die vorinstanzliche Be- gründung (pag. 202, S. 26 der Entscheidbegründung), die unveränderten finanziel- len Verhältnisse der Beschuldigten sowie das Verschlechterungsverbot bestätigt. 16. Bedingter Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Gewährung des gesetzlich vorgesehenen bedingten Vollzugs der Gelds- trafe sprechen würden (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bereits aufgrund des Verschlechte- rungsverbots kommt vorliegend ausschliesslich eine bedingte Strafe – unter Anset- zung einer Probezeit von 2 Jahren – in Betracht. 17. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Die Ver- bindungsbusse soll gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Sinn eines Denkzettels dazu beitragen, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichts- punkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 75). Gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung «darf die Strafenkombination nicht etwa zu einer Straferhöhung führen oder eine zusätzliche Strafe ermöglichen. Sie erlaubt lediglich innerhalb der schuldangemes- senen Strafe eine täter- und tatangemessene Sanktion, wobei die kombinierten Strafen in ihrer Summe schuldangemessen sein müssen» (vgl. dazu BGE 134 IV 60, E. 7.3 mit Hinweisen sowie BGE 134 IV 16, E. 6.2). Die Verbindungsbusse soll- te dabei grundsätzlich nicht mehr als einen Fünftel der Gesamtstrafe betragen. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicher- zustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Das Ausfällen einer Verbindungsbusse erscheint vorliegend sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten gerechtfertigt, weswegen 5 Ta- gessätze, ausmachend CHF 200.00, auszuscheiden und als Verbindungsbusse auszusprechen sind. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 18. Fazit Strafzumessung Die Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 40.00, ausma- chend CHF 800.00, sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 zu verurtei- len. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben. V. Zivilpunkt In Anwendung von Art. 126 StPO und Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligati- onenrechts (OR; SR 220) sowie unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 203f., S. 27f. der Entscheidbegründung) wird die Beschuldigte 9 verurteilt, der Privatklägerin den ihr durch das strafbare Handeln der Beschuldigten entstandene Schaden in der Höhe von CHF 899.95 zu ersetzen. Für die Behandlung des Zivilpunkts werden weder erstinstanzlich noch oberin- stanzlich Kosten ausgeschieden. VI. Kosten und Entschädigung 19. Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Beschuldigte hat demnach die erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘529.60 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteils- begründung) zu tragen. 20. Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte als vollumfänglich unter- liegend zu gelten. Sie wird daher zur Bezahlung der entstandenen Verfahrenskos- ten, bestimmt auf CHF 800.00, verurteilt. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zu sprechen. 10 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt der Sachbeschädigung, begangen am 10.12.2013 in Bern zum Nachteil der C.________ sowie zum Nachteil von B.________; und sie wird in Anwendung der Artikel 30, 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 106 Abs. 1, 144 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 40.00, ausmachend total CHF 800.00; der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 3. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘529.60; 4. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00. 11 II. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 OR sowie Art. 126 StPO weiter verur- teilt: 1. zur Bezahlung von CHF 899.95 Schadenersatz an B.________. 2. Auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten für die Behandlung der Zivilklage wird erstinstanzlich und oberinstanzlich verzichtet. III. 1. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin - der Straf- und Zivilklägerin - der Strafklägerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - der Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei der Stadt Bern Bern, 10. November 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 12