2. der versuchten vorsätzlichen Tötung, gemeinsam mit C.________ begangen am 25.11.2013 in X.________ zum Nachteil von E.________; und er wird gestützt hierauf und auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. A.I.1.1 bis Ziff. A.I.1.6 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 111, 139 Ziff. 1 und 2, 140 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 186 StGB, 115 Abs. 1 Bst. a und b AuG, 418 Abs. 1, 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren; unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von insgesamt 404 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 6.1.2015.