31. DNA und übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Sowohl bei A.________ als auch bei C.________ wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrisch erkennungsdienstliche Daten angelegt (vgl. pag. 2241; pag. 2252). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dementsprechend wird dem zuständigen Bundesamt in Bezug auf das von A.________ (PCN-Nr. ________) und C.________ (PCN- Nr. ________) erstellte DNA-Profil die Zustimmung zur Löschung noch nicht erteilt.