67 Betreffend dieser Forderung ist der Zivilkläger Rechtsnachfolger der Privatklägerinnen nach Art. 121 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 7 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5). Der Zivilkläger übernahm die Parteikosten gestützt auf Art. 13 ff OHG. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens, haben die beiden Beschuldigten dem Zivilkläger die übernommenen Parteikosten im Umfang von CHF 28‘267.15 zu bezahlen. VIII. Verfügungen