und F.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 6‘430.85 unter solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. 28.2 Entschädigung zugunsten des Zivilklägers Der Zivilkläger übernahm im Umfang von CHF 28‘267.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) die erstinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerinnen (vgl. pag. 3545 f.).