3347 ff.). Entsprechend den Ausführungen der Vorinstanz erachtet auch die Kammer die geltend gemachte Entschädigung als angemessen (vgl. pag. 3487, S. 62 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Zivilkläger ist allerdings im Umfang von CHF 28‘267.15 bereits für die erstinstanzliche Entschädigung aufgekommen (pag. 3545 ff.; vgl. Ziff. 28.2 hiernach). Dementsprechend haben die Beschuldigten A.________ und C.________ den Privatklägerinnen E.________ und F.________ nunmehr lediglich CHF 6‘861.25 zu entschädigen. Die Beschuldigten unterliegen hierfür der solidarischen Haftbarkeit. Oberinstanzlich machte Rechtsanwalt G.___