wird oberinstanzlich damit ein amtliches Honorar in der Höhe von CHF 8‘426.15 (Stundenansatz CHF 200.00) zugesprochen. C.________ unterliegt für die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend CHF 2‘025.00, der gesetzlichen Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).