65 vollständige Zurechnung der jeweiligen persönlichen Gebühren) erachtet die Kammer als angemessen. A.________ hat entsprechend die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 46‘718.50 und C.________ im Umfang von CHF 50‘446.20 zu tragen. 26.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtmittelverfahren tragen die Parteien nach Massagabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).