26. Verfahrenskosten 26.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen insgesamt CHF 115‘220.00 und wurden erstinstanzlich folgendermassen auferlegt (pag. 3358; pag. 3362; pag. 3365; pag. 3487, S. 62 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Anteil von insgesamt ausmachend A.__