Bei der Höhe der Summe trägt das Gericht dem Umstand Rechnung, dass F.________ im Zeitpunkt des Todesfalls 41-jährig war. Der Kontakt zum Vater war intakt aber nicht besonders eng. Dass sie durch den Verlust des Vaters in besonderem Ausmass gelitten hätte, wurde nicht dargelegt. Insgesamt erscheint daher auch wieder im Vergleich zu den in Lehre und Rechtsprechung zugesprochenen Summen für erwachsene Kinder (HÜTTE/LANDOLT, Genugtuungsrecht, Zürich, St. Gallen 2013) ein Betrag von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% als angemessen.