beantragte für F.________ oberinstanzlich eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 für den Tod von H.________ (sel.) (vgl. pag. 3707 ff.; pag. 3712). Die Vorinstanz hielt zur Festsetzung der Genugtuung von F.________ Folgendes fest (pag. 3486, S. 61 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Die Grundlage für die Ausrichtung einer Genugtuung ist auch bei F.________ gegeben. Sie hat durch die sinnlose und unverständliche Tat ihren Vater verloren und wird gleichzeitig belastet durch die schwierigen Umstände, in welchen sich ihre Mutter befindet.