Sie ist eine Entscheidung nach Billigkeit. Dem Sachrichter steht bei der Festsetzung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zu (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2012 vom 18.7.2013 E. 2.3). Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Reduktion der Genugtuung rechtfertigen würden. E.________ ist damit für den Tod von H.________ (sel.) eine Genugtuung in der Höhe von CHF 40‘000.00, unter solidarischer Haftbarkeit von A.________ und C.________ zuzusprechen. 24.3 Zugunsten F.________ Rechtsanwalt G.________ beantragte für F.__