Dementsprechend sind die Beträge auch eher tief angesetzt. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sondern hat die Genugtuung gestützt auf Art. 47 OR festzusetzen. Ferner ist auf das bereits unter Ziff. 23.3 Gesagte zu verweisen, wonach sich eine Reduktion der Genugtuung aufgrund der konstitutionellen Prädisposition von H.________ (sel.) nicht rechtfertigt. Die gegenüber H.________ (sel.) angewandte Gewalt war enorm und äusserst brutal. Der Vorfall war ursächlich für den Tod von H.________ (sel.). Eine Reduktion aufgrund der Herzvorschädigung fällt damit nicht in Betracht.