63 Die Kammer kann sich auch diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Der Verteidiger von A.________ machte oberinstanzlich geltend, die Genugtuungsansprüche seien zu hoch ausgefallen, weil die Richtlinien der Opferhilfe deutlich geringere Genugtuungsansprüche festlegen würden. Dabei verkennt die Verteidigung allerdings, dass sich die Richtlinien zur Bemessung der Genugtuung nach dem Opferhilfegesetz richten und nicht nach Art. 47 OR. Dementsprechend sind die Beträge auch eher tief angesetzt.