Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. E.________ ist für ihre Verletzungen eine Genugtuung in der Höhe von CHF 15‘000.00 unter solidarischer Haftbarkeit von A.________ und C.________ zuzusprechen. Bezüglich der Genugtuung für den Tod von H.________ (sel.) führte die Vorinstanz Folgendes aus (pag. 3485, S. 60 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung): Für den Tod von H.________ (sel.) wird E.________ gestützt auf eine diesbezüglich recht einheitliche Praxis eine Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich Zins von 5% ausgerichtet.